Viele Organisationen müssen ihre Internetseite barrierefrei gestalten.
Informationen in Leichter Sprache gehören meist dazu. Bevor eine Internetseite umgestaltet oder ergänzt wird, sollte man klären, welche Gesetze und Verordnungen für die eigene Organisation gelten.
Nachfolgend lesen Sie einführende Informationen dazu.
Es gibt verschiedene Gesetze und Richtlinien für Barrierefreiheit im Internet. Einige gelten für die Privatwirtschaft, andere für öffentliche Organisationen.
Weltweite Richtlinien stehen in den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1.
Für Europa gilt für Produkte und Dienstleistungen die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und für öffentliche Stellen die Richtlinie (EU) 2016/2102.
Für Deutschland gilt für öffentliche Stellen die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung - BITV 2.0.
In den einzelnen Bundesländern gibt es unterschiedliche Vorschriften, wie die BITV umgesetzt werden muss. Eine Übersicht finden Sie hier.
In Sachsen gilt für öffentliche Stellen das Barrierefreie-Websites-Gesetz. Zu Beginn des Gesetzes wird erklärt, wer zu den öffentlichen Stellen gehört. Zum Beispiel auch Organisationen, die überwiegend mit öffentlichen Geldern finanziert werden. Leichte Sprache und Gebärdensprachen sind in Sachsen nicht vorgeschrieben (siehe Paragraf 2/Abschnitt 2: "Öffentliche Stellen können auf Startseiten ihres Internet- und Intranetangebots die Erläuterungen gemäß § 4 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung bereitstellen.")
Da der Aufwand überschaubar ist, kann es jedoch sinnvoll sein, freiwillig alle in der BITV geforderten Informationen in Leichter Sprache bereit zu stellen.
Eine "Erklärung zur Barrierefreiheit" ist jedoch vorgeschrieben (siehe Paragraf 3). Sie muss auch Informationen zur Überwachungsstelle enthalten. Eine Mustererklärung finden Sie bei der DZB Lesen. Sie ist auch die zuständige Überwachungsstelle für Sachsen. Öffentliche Stellen können sich bei der Überwachungsstelle beraten lassen.
Behörden und Einrichtungen des Freistaates Sachsen können sich bei BIKOSAX unterstützen und beraten lassen.
BITV und Leichte Sprache
Die BITV fordert neben den eigentlichen grundlegenden Informationen zur Organisation in Leichter Sprache (und Deutscher Gebärdensprache) noch folgende Ausführungen:
1. eine Erklärung der „schweren“ Navigation in Leichter Sprache
2. eine Barriere-Freiheits-Erklärung in Leichter Sprache
3. Kontaktmöglichkeiten bzgl. Barrierefreiheit
4. Gibt es weitere Infos in Leichter Sprache?
Den genauen Wortlaut können Sie in Paragraf 4 BITV 2.0 nachlesen.
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Hinweis: Bei diesem Artikel handelt es sich lediglich um eine Zusammenstellung einiger relevanter Informationen und Bestimmungen. Es gibt noch mehr. Der Text ist keine rechtliche Beratung. Stand ist der 21.April 2023. Gesetze und Bestimmungen ändern sich regelmäßig, bitte beachten Sie das.
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